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VGS - Vermittlungsgutschein |
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Auszug aus dem
Sozialgesetzbuch ( SGB ) Drittes Buch ( III )
Arbeitsförderung
( SGB III )
§ 421g SGB III
Vermittlungsgutschein
- Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit
von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder
die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde,
haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung
auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus.
In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen der
Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels
sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten
Kapitels teilgenommen haben.
Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden
wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen.
Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.
- Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer,
wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen
nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von
2.500 Euro ausgestellt werden.
Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach
einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
- Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn
- der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist,
- die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer
während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang
versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete
Beschäftigung besonders betroffener schwer behinderter Menschen handelt.
- das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten
begrenzt ist oder
- der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines
Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe
schwer behinderter
Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.
Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2010.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-verordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für
den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe des Vermittlungsgutscheines
abweichend festzulegen.
§ 292
Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland
( Auslandsvermittlung ) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur
durchgeführt werden dürfen.
§ 296
Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden
- Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine
Arbeitstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere
die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch
alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind,
insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden sowie die mit der
Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat dem Arbeitsuchenden den
Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
- Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge
der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler
darf keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.
- Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den
in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger
Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt wird
oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas
anderes bestimmt ist. Bei der Vermittlung von Personen in Au - Pair - Verhältnisse darf
die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
- Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die
Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Teilbeträgen zahlen.
Die Vergütung ist nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet,
in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g gezahlt wird.
§ 296a
Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
- Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen
verlangt oder entgegenge-nommen werden. Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung
gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung
erforderlich sind, insbesondere die Feststellung
der Kenntnisse des Ausbildungssuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.
§ 297
Unwirksamkeit von Vereinbarungen
Unwirksam sind:
- Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden über die Zahlung
der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet,
wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296
Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche
Schriftform nicht eingehalten wird und
- Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungssuchenden über die Zahlung
einer Vergütung.
- Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler
eine Vergütung mit einem Ausbildungssuchenden vereinbart oder von diesem entgegennimmt,
obwohl dies nicht zulässig ist, und
- Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein Ausbildungssuchender
oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
§ 298
Behandlung von Daten
- Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungsplätze und Arbeitsplätze und über
Ausbildungssuchende und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
für die Verrichtung ihrer erlaubten Vermittlungs-tätigkeit erforderlich ist.
Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie
nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene im Einzelfall nach
Maßgabe § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. Übermittelt der Vermittler
diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung,
darf diese sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihr befugt übermittelt
worden sind.
- Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der
Vermittlungstätigkeiten zurückzugeben.
Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit
drei Jahre aufzubewahren.
Die Verwendung von Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die
zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers
zulässig. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen.
Der Betroffene kann nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen
1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform.
§ 301
Verordnungsermächtigung
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart
werden dürfen, die sich nach dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgeld bemessen.
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